Der Stiftungsfonds ist eine zweckgebundene Zustiftung, jedoch keine unselbständige Stiftung. Der Zustifter kann z.B. Namen und Zweck des Stiftungsfonds bestimmen, die Zustiftung wird Teil des Grundstockvermögens der Bürgerstiftung und als Teil dieses Vermögens verwaltet. Die Erträge des Fonds werden dabei entsprechend der Fondshöhe berechnet.

Über die konkrete Verwendung der Erträge kann der Zustifter entscheiden.

Während eine Treuhandstiftung (unselbständige Stiftung) auch andere Zwecke als die der Bürgerstiftung verfolgen kann, geht dies beim Stiftungsfonds nicht. Nur Bürgerstiftungen, die selbst alle gemeinnützigen Zwecke der Abgabenordnung laut ihrer Satzung verfolgen können, dürfen dementsprechend auch Fonds für alle diese Zwecke einrichten. Ansonsten muss sie sich auf die Zwecke beschränken, die auch in der Satzung der Bürgerstiftung enthalten sind.

In der Regel lassen sich hiermit jedoch die meisten Fonds realisieren, da der breite Stiftungszweck ein Wesensmerkmal einer Bürgerstiftung ist. Während eine Treuhandstiftung geographisch auch außerhalb des Gebiets der treugebenden Bürgerstiftung tätig sein kann, gilt dies für den Stiftungsfonds nur in Ausnahmefällen.

Da es sich bei dem Stiftungsfonds um einen Teil des Grundstockvermögens der gemeinnützigen Bürgerstiftung handelt, ist auch die Errichtung eines Fonds gleichermaßen steuerbegünstigt. Die Zuwendungsbestätigung stellt die Bürgerstiftung aus.

Eingerichtet wird ein Stiftungsfonds durch einen privatrechtlichen Vertrag.

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Bürgerstiftung Nürtingen und Umgebung, Markus Weber, Schillerplatz 7, 72622 Nürtingen und per E-Mail info@buergerstiftung-nuertingen.de